Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Studium
Klicken Sie auf die Fragen, um die Antworten zu sehen.
Stundenplan
- Wann ist Woche 1? Was bedeuten die Abkürzungen nVLE, vVLB und nJW?
- Lesen Sie dazu die Erläuterungen zum Stundenplan. Die Bezugsdaten finden Sie bei den Semesterterminen der Universität.
- Sind die Termine im Stundenplan zu 100% sicher?
- Der Stundenplan dient zur Orientierung. Gibt es für einzelne Lehrveranstaltungen abweichende Terminankündigungen, dann haben diese Vorrang vor den Angaben im Stundenplan.
- Ich nehme im nächsten Semester an der Veranstaltung X teil. Wann genau findet diese statt?
- Solange es zu dieser Veranstaltung keine Ankündigung gibt, gehen Sie bitte von den Angaben im Stundenplan aus. Für genauere Informationen zum jeweils aktuellen Planungsstand fragen Sie am besten den zuständigen Arbeitskreis, NICHT den Studienkoordinator! Die Kontaktdaten finden Sie unter Wir über uns.
- Kann ich zum Zeitpunkt X wegfahren, ohne Nachteile für mein Studium befürchten zu müssen?
- siehe Anwesenheit sowie Abwesenheit aus triftigem Grund (einschl. Krankheitsregelung)
Bitte berücksichtigen Sie diese Grundsätze bei Ihrer Planung, da auch eine bereits gebuchte (Heim-)Reise nicht als Grund für Abwesenheit anerkannt wird.
Famulatur
- Wie muss eine Famulaturbescheinigung aussehen?
- Die Bescheinigung für die Famulatur muss dem Wortlaut nach Anlage 7 zur Approbationsordnung entsprechen. Am besten verwenden Sie den Vordruck auf den Seiten des Landesprüfungsamtes unter »Pharmaziestudium (allgemeine Infos)«.
Achten Sie bitte darauf, dass die Bescheinigung den Stempel der Apotheke bzw. des Arbeitgebers trägt und dass 7 Tage pro Woche bescheinigt sind, d.h. bei Beginn am Montag sollte die Bescheinigung von Montag bis Sonntag datiert sein.
Wenden Sie sich bei Unsicherheiten bitte an das Landesprüfungsamt (LPA), nicht an die Mitarbeiter*innen der Universität. - Ich möchte meine Famulatur bei der Firma X und/oder im Land Y machen. Kann das anerkannt werden?
- Bitte richten Sie derartige Fragen direkt ans Landesprüfungsamt (LPA), und zwar unbedingt bevor Sie mit der Famulatur beginnen! Die Universität hat hierüber keine Entscheidungsbefugnisse und kann daher auch keine verbindlichen Angaben dazu machen.
Hard- und Software, Netzwerk, Online-Datenbanken
- Wie kann ich das WLAN nutzen?
- Bitte informieren Sie sich auf den Seiten des Hochschul-IT-Zentrums.
- Habe ich als Studierende*r die Möglichkeit, Hard- und Software zu günstigeren Konditionen zu beziehen?
- Ja. Die Universität hat Kooperationsverträge mit der Softwarevertriebsfirma asknet sowie mit Microsoft und Apple. Daneben hat die Universität für einige Programme Campus-Lizenzen, die auch von Studierenden genutzt werden können. Weitere Informationen finden Sie unter Links.
- Kann ich auch von zuhause aus auf Online-Zugänge zu Lehrbüchern und auf die elektronischen Zeitschriften zugreifen?
- Ja, Sie benötigen dafür einen VPN-Client. Den Client zum Download und weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des Hochschul-IT-Zentrums.
- Beim Online-Zugriff auf Lehrbücher oder elektronische Zeitschriften werde ich auf der Webseite nach einem Benutzernamen und/oder Passwort gefragt. Wo bekomme ich diese Zugangsdaten?
- Dies ist ein Zeichen dafür, dass Sie keine VPN-Verbindung aufgebaut haben (siehe eine Frage vorher). Bei einer bestehenden funktionierenden VPN-Verbindung erfolgt die Zugangskontrolle über die IP-Adresse, man wird also nicht nach Benutzername und/oder Passwort gefragt. Nur der VPN-Client benötigt Benutzername und Passwort Ihres Uni-Accounts, um die VPN-Verbindung aufbauen zu können.
- Ich suche fachliche Informationen über ein Fertigarzneimittel. Wo kann ich im Internet fündig werden?
- Als Studierende*r der Pharmazie können Sie ein DocCheck-Passwort beantragen, das Ihnen z.B. den Zugang zur Roten Liste und zu den Fachinformationen eröffnet. Die Arzneimittelhersteller stellen auch auf ihren Homepages Informationen für Fachkreise bereit, der Zugang erfolgt ebenfalls über ein DocCheck-Passwort.
Fonds für Lehre und Studium
- Wofür werden die Gelder aus dem Fonds für Lehre und Studium (FLuS-Mittel) ausgegeben?
- Die Mittel sollen zur Qualitätsverbesserung in der Lehre eingesetzt werden. Mit dieser Prämisse sind gewisse Regeln verbunden, die festlegen, was bezahlt werden darf und was nicht. In diesem Rahmen entscheidet in unserer Fakultät das Dekanat über die Verwendung.
Konkrete Angaben über die finanzierten Projekte sowie die Richtlinie zur Verwendung der Mittel finden Sie auf den Seiten der Fakultät. Wenn Sie selbst Ideen für die Verwendung der FLuS-Mittel haben, können Sie auf der Fakultätshomepage auch Anträge eingeben. Dazu sollten Sie Ihren Vorschlag vor dem Hintergrund der Richtlinie hinterfragen und mit den Dozent*innen, dem Fachschaftsrat und/oder dem Studienkoordinator besprechen.
Studienordnung / Studienorganisation
Allgemein
- Wo finde ich die Kontaktdaten (Mailadresse, Telefonnummer) der Lehrenden?
- Im LSF-Portal. Unter Personen / Suche nach Personen finden Sie eine Suchfunktion. Alternativ können Sie auch über Hochschulstruktur / Personalverzeichnis gehen und sich im Strukturbaum bis zur entsprechenden Einrichtung durchklicken.
- Ich bin umgezogen. Wem in der Uni muss ich alles meine neue Adresse mitteilen?
- Teilen Sie Ihre neue Adresse dem Studierendensekretariat mit. Die Lehrenden der Pharmazie haben ebenfalls Zugriff darauf.
- Ich habe in einer Prüfung meinen letzten Versuch nicht bestanden. Kann ich an einer anderen Universität weiter Pharmazie studieren?
- Die meisten und mittelfristig wohl alle deutschen Universitäten werden Sie in dieser Situation nicht mehr für ein Pharmaziestudium aufnehmen. Denn in den Immatrikulations- und/oder Studienordnungen vieler Universitäten ist festgelegt, dass
- Fehlversuche an vorherigen Universitäten angerechnet werden oder
- Bewerber*innen nicht aufgenommen werden, wenn sie an ihrer vorherigen Universität alle dort gewährten Versuche erfolglos ausgeschöpft haben. Hierfür spielt es auch keine Rolle, ob es die betreffende Prüfung oder Regelung an der anderen Universität gibt oder nicht!
Den Prüfungsanspruch können Sie in Pharmazie jedoch nur verlieren, wenn Sie eine der Staatsexamensprüfungen endgültig nicht bestanden haben oder an Universitäten mit alternativem Prüfungsverfahren die festgelegte Höchstzahl an Versuchen erfolglos ausgeschöpft haben. In diesem Fall können Sie an keiner deutschen Universität mehr Pharmazie studieren. - Wenn ich eine Prüfung machen oder einen Vortrag halten muss, bin ich trotz guter Vorbereitung so nervös, wie ich es früher nie von mir gekannt habe.
Mich plagen Versagens- und/oder Existenzängste.
Die Konflikte in meiner Familie oder meiner Beziehung wirken sich negativ auf mein Studium aus.
Wo kann ich mich mit solchen Problemen hinwenden? - Mit wem können Sie sich am ehesten vorstellen, über Ihr Problem zu sprechen?
- mit anderen Studierenden der Pharmazie: Wenden Sie sich an den Fachschaftsrat. Insbesondere die Ansprechpartner*innen für Mental Health stehen Ihnen in solchen Fällen zur Verfügung.
- mit einem Studienfachberater der Pharmazie: Wenden Sie sich an den Studienkoordinator. Er kennt die Regularien des Pharmaziestudiums und kann Wege finden, wie Sie Ihr Studium stressfreier gestalten können.
- mit einer fachfremden unabhängigen Person: Wenden Sie sich an die Psychologisch-psychotherapeutische Beratungsstelle (PPB) des Studierendenwerks. Lassen Sie sich bitte von der Bezeichnung nicht abschrecken! Die PPB bietet sowohl Einzelgespräche als auch Workshops in Gruppen an und ist spezialisiert auf Themen wie Prüfungsangst, Redeangst, Aufschiebeverhalten und ähnliche Probleme.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich einfach an irgendeine dieser Stellen oder auch an die Zentrale Studienberatung. Wenn eine Stelle Ihnen nicht vollumfänglich weiterhelfen kann, wird sie Sie schon an die richtige Stelle weiterverweisen. Das Wichtigste ist, dass Sie Ihr Problem erkannt haben und etwas dagegen unternehmen!
Studienordnung von 2015
- Was mache ich, wenn ich an einem Tag, an dem eine Prüfung stattfindet, krank bin?
Bitte halten Sie sich an die Vorgehensweise auf dem Aushang Anwesenheit sowie Abwesenheit aus triftigem Grund (einschl. Krankheitsregelung).
Achtung: Es gibt Unterschiede zwischen den Studienordnungen! Achten Sie darauf, dass Sie die für Ihre Studienordnungsversion geltende Regelung beachten!
- Ich habe in der Veranstaltung Instrumentelle Analytik und/oder Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe die Eingangs- oder Abschlussklausur zweimal nicht bestanden. Habe ich jetzt ein Trockensemester?
- Ja. Durch den Jahresbetrieb ist es aber unterschiedlich, wann Sie die nicht bestandene Veranstaltung wiederholen müssen. Suchen Sie sich am besten im Schema Trockensemesterregelung im Jahresbetrieb den Punkt heraus, an dem Sie im Studium gerade stehen. Dann können Sie dem Schema entnehmen, wie es in den folgenden Semestern weitergeht.
- Wie viele Fehlversuche darf man höchstens haben?
- Ein Fehlversuch liegt dann vor, wenn Sie einen gesamten Veranstaltungszyklus nicht bestanden haben, also wenn Sie die Eingangs- oder Abschlussprüfung beim Nachtermin nicht bestehen oder die Studienleistung (Praktikum/Seminar) nicht erfolgreich abschließen. Die betreffende Veranstaltung dürfen Sie ein Mal wiederholen.
Eine zusätzliche Regelung gilt für folgende Veranstaltungen:Grundstudium
- Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
- Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen
- Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe
- Instrumentelle Analytik
Hauptstudium
- Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher
- Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
- Medizinische Chemie (Seminar)
Die Regel, dass jede Veranstaltung ein Mal wiederholt werden darf, gilt jedoch für ALLE Veranstaltungen, also auch für diejenigen Veranstaltungen, die nicht auf dieser Liste stehen!
Studienordnung von 2020
- Was mache ich, wenn ich an einem Tag, an dem eine Prüfung stattfindet, krank bin?
Bitte halten Sie sich an die Vorgehensweise auf dem Aushang Anwesenheit sowie Abwesenheit aus triftigem Grund (einschl. Krankheitsregelung).
Achtung: Es gibt Unterschiede zwischen den Studienordnungen! Achten Sie darauf, dass Sie die für Ihre Studienordnungsversion geltende Regelung beachten!
- Wie viele Fehlversuche darf man höchstens haben?
- Drei pro Prüfung. Spätestens im vierten Versuch müssen Sie eine Prüfung bestehen.
- Wenn ich mich für einen Prüfungstermin nicht anmelde, zählt dieser dann als Fehlversuch?
- Nein, die Zahl Ihrer Versuche für diese Prüfung verringert sich dadurch nicht. Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen, kann dies jedoch zu einer Studienzeitverlängerung und zu Problemen bei der Fortschrittskontrolle führen.
Exmatrikulation
- Ich möchte mein Pharmaziestudium an der Universität des Saarlandes nicht fortsetzen und mich daher exmatrikulieren. Wie geht das?
Eine Exmatrikulation kann über das SIM-Portal beantragt werden. Sie finden weitere Informationen dazu auf den Seiten der Universität.
Exmatrikulation zu einem bestimmten Datum
Die Exmatrikulation kann auch mit Wirkung für die Zukunft zu einem bestimmten Datum beantragt werden, also im Wintersemester zum 31.03. oder früher und im Sommersemester zum 30.09. oder früher. Jedoch nicht rückwirkend! Beachten Sie bitte auch, dass eine Exmatrikulation immer erst mit Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem sie beantragt wird. Lesen Sie zum Thema Exmatrikulationsdatum bitte auch die Antwort zur nächsten Frage.
- Kann ich als Exmatrikulationsdatum einfach das Semesterende (31.03. bzw. 30.09.) eintragen oder muss ich ein früheres Datum angeben?
In bestimmten Fällen muss die Exmatrikulation spätestens zu einem bestimmten Termin erfolgen, etwa
- wenn Sie sich zum nächsten Semester über hochschulstart.de an einer anderen Universität für Pharmazie bewerben möchten
(Sie dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung bei hochschulstart.de nicht mehr für Pharmazie eingeschrieben sein! Dies wird zwar nicht von hochschulstart.de kontrolliert, aber andere Universitäten verweigern Ihnen die Einschreibung, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie vor der Bewerbung exmatrikuliert waren!), - wenn Sie an einer anderen Hochschule einen Studienplatz erhalten haben (z.B. im höheren Fachsemester, über das Losverfahren oder in einem anderen Studienfach) und diese andere Hochschule von Ihnen einen Nachweis über die Exmatrikulation an der vorherigen Hochschule mit Wirkung spätestens zu einem bestimmten Datum verlangt.
- wenn Sie sich mehr volle Monate des Semestertickets erstatten lassen möchten,
- wenn Sie sich den Verwaltungskostenbeitrag erstatten lassen möchten,
- wenn Sie noch nach der Studienordnung von 2015 studieren, wo es keine Möglichkeit der Abmeldung von Prüfungen gibt, und Ihren letzten Prüfungsversuch nicht riskieren möchten, oder
- wenn Ihnen nach Nichtbestehen einer Fortschrittskontrolle ein Termin mitgeteilt wurde, bis zu dem Sie durch Exmatrikulation ein zweites und damit endgültiges Nichtbestehen abwenden können.
- wenn Sie sich zum nächsten Semester über hochschulstart.de an einer anderen Universität für Pharmazie bewerben möchten
- Wenn ich die Exmatrikulation beantragt habe, darf ich dann trotzdem noch an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen?
Entscheidend ist, dass Sie am Tag der Lehrveranstaltung oder Prüfung noch eingeschrieben sind. Allein das Datum ist wichtig. Bis einschließlich zu Ihrem Exmatrikulationsdatum dürfen Sie demnach noch Leistungen erbringen, danach aber nicht mehr.
- Ich möchte oder muss mich spätestens zu einem bestimmten Datum exmatrikulieren. Kurz davor ist noch eine Prüfung, an der ich gerne noch teilnehmen möchte. Gilt das Ergebnis, auch wenn ich es erst nach der Exmatrikulation bekomme? Und kann ich dann auch den Schein noch abholen?
Am Tag der Prüfung müssen Sie noch eingeschrieben sein. Es spielt aber keine Rolle mehr, ob Sie noch eingeschrieben sind, wenn das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird oder wenn Sie Ihre Scheine abholen.
Achtung: Das Ergebnis gilt dann natürlich auch, wenn es nicht bestanden ist!
- Muss ich nach der Exmatrikulation noch irgend etwas tun?
Nach Wirksamwerden Ihrer Exmatrikulation ist Ihre Benutzerkennung noch eine Zeit lang aktiv. Nutzen Sie diese Zeit, um sich folgende Bescheinigungen aus dem SIM-Portal herunterzuladen:
- Exmatrikulationsbescheinigung
- Studienverlaufsbescheinigung
Diese Bescheinigungen können für die Bewerbung an anderen Hochschulen oder auch später für die Rente wichtig sein. Außerdem empfiehlt es sich, die aktuelle Version von
- Studienplan (nicht Stundenplan!) und
- Modulhandbuch
hier von der Homepage herunterzuladen.
Zu den Anträgen auf Erstattung von Beiträgen, Gebühren und Semesterticket finden Sie weitere Informationen auf den Seiten der Universität. Achtung: Für diese Anträge gelten Fristen!
Bescheinigungen
- Ich habe einen Schein oder ein Testatblatt verloren. Kann ich mir solche Unterlagen erneut ausstellen lassen?
- Ja, allerdings müssen Sie dazu ein Neuausstellungsentgelt zahlen. Bitte bewahren Sie solche Unterlagen daher sorgfältig auf!
- Eine andere Hochschule oder ein Stipendiengeber verlangt von mir eine Leistungsbescheinigung, ein Transcript of Records, einen Notenspiegel und/oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wo bekomme ich so etwas?
- Eine solche Bescheinigung können Sie beim Studienkoordinator erhalten. Bitte wenden Sie sich also nicht an das Landesprüfungsamt oder an das Prüfungssekretariat, sondern an den Studienkoordinator, auch wenn Ihnen gesagt wird, dass Sie die Bescheinigung bei Ihrem »Prüfungsamt« bekommen. Bitte sagen Sie dabei auch ungefragt,
- wofür Sie die Bescheinigung brauchen (andere Hochschule für Bewerbung für Pharmazie, andere Hochschule für Bewerbung für ein anderes Studienfach, Stipendiengeber, Behörde und wenn ja welche?), und
- bis wann Sie die Bescheinigung vorlegen müssen (hierbei geht es darum, ob Sie bis zum Fristende noch Leistungen erbringen werden).
Bitte unbedingt beachten:
- Je nach Situation müssen Sie mit einigen Tagen Bearbeitungszeit rechnen! Empfehlung daher: Erwarten Sie nicht, dass Sie einfach vorbeikommen und die Bescheinigung sofort mitnehmen können, sondern fordern Sie sie besser vorher per E-Mail an den Studienkoordinator unter Nennung dieser Angaben an.
- Solche Bescheinigungen werden pro Person höchstens zwei Mal pro Semester ausgestellt. Sie können also nicht nach jeder einzelnen erbrachten Leistung immer wieder eine Bescheinigung anfordern, es sei denn, Sie können diesen erhöhten Bedarf zweifelsfrei nachweisen. Dieses Maximum orientiert sich daran, dass viele andere Hochschulen eine Bescheinigung zum Zeitpunkt der Bewerbung (i.d.R. Januar/Juli) fordern und eine weitere kurz vor Beginn des neuen Semesters (i.d.R. März/September) nachgereicht werden kann.
- Ich wohne nicht im Saarland. Kann ich mir Scheine und andere Leistungsnachweise auch per Post zuschicken lassen?
Viele andere Hochschulen und sonstige Einrichtungen nehmen Nachweise mittlerweile auch elektronisch entgegen. Eine Zusendung von Leistungsbescheinigungen per E-Mail ist natürlich problemlos möglich.
Sollten Sie dennoch Unterlagen in Papierform benötigen, v.a. Scheine, so gilt: Solange Sie eingeschrieben sind, ist es Ihnen zumutbar, an die Universität zu kommen und Unterlagen persönlich abzuholen.
Sind Sie nicht mehr eingeschrieben, ist die Abholung durch bevollmächtigte Personen oder die Zusendung per Post möglich. Gehen Sie hierzu bitte vor, wie in dem Merkblatt zu Vollmachten beschrieben.
Für BAföG-Anträge
- Ich brauche eine Immatrikulationsbescheinigung, und zwar eine, die speziell für BAföG-Anträge geeignet ist. Diese finde ich aber nicht im SIM-Portal. Wo bekomme ich diese?
- Wenn es Ihnen nicht möglich ist, im SIM-Portal eine Immatrikulationsbescheinigung speziell für BAföG-Anträge herunterzuladen, verwenden Sie bitte das amtliche Formblatt 02 und lassen es vom Studierendensekretariat bestätigen.
- Ich habe das Studienfach gewechselt. Das BAföG-Amt verlangt nun von mir das Formular »Bescheinigung der Prüfungsstelle«. Wo bekomme ich das?
Bei einem Wechsel von einem anderen Fach zu Pharmazie: Wenden Sie sich an den Studienkoordinator, und nennen Sie Ihre Förderungsnummer sowie Ihren bisherigen Studiengang (Fach und angestrebter Abschluss).
Bei einem Wechsel von Pharmazie zu einem anderen Fach: Wenden Sie sich an die zuständige Stelle Ihres neuen Studiengangs. In Bachelor- und Masterstudiengängen ist dies i.d.R. das Prüfungssekretariat.
- Ich brauche für meinen BAföG-Folgeantrag einen Leistungsnachweis nach Formblatt 5. Wo bekomme ich das?
Sie können dieses Formblatt per E-Mail von der studentischen Mailadresse beim Studienkoordinator anfordern. Nennen Sie dabei bitte Ihre Förderungsnummer und die Frist, bis zu der Sie es beim BAföG-Amt vorlegen müssen.
Wer noch nicht das 4. Fachsemester abgeschlossen hat (z.B. wegen Trockensemestern), bekommt zusätzlich oder stattdessen das Formular »Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises«.
Achtung: Diese Formulare darf nicht der Studienkoordinator selbst unterschreiben, sondern nur bestimmte berechtigte Professor*innen. Es geht also nicht schneller, wenn Sie mit den vorausgefüllten Formularen persönlich beim Studienkoordinator vorbeikommen, denn Sie können sie sowieso nicht sofort wieder mitnehmen. Rechnen Sie bitte in jedem Fall mit einigen Tagen Bearbeitungszeit und erkundigen sich frühzeitig, ob Sie das Formblatt 5 für Ihren Folgeantrag brauchen! Das ist üblicherweise nach 4 Semestern Studium der Fall.
Staatsexamen
- Kann ich auch zum Staatsexamen antreten, wenn mir nur noch ein Schein fehlt?
- Nein.
- Häufige Unklarheiten bei den Zulassungsanträgen
- Benutzen Sie bevorzugt die Online-Anmeldung! Wenn Sie sich aber bei einzelnen Unterlagen nicht sicher sind, ob diese anerkannt werden (z.B. Scheine von vorherigen Universitäten), fahren Sie am besten schon kurz nach der Anmeldung zum Landesprüfungsamt und legen diese dort vor. So haben Sie noch Zeit zu reagieren, falls es mit der Anerkennung Probleme geben sollte. Warten Sie bei solchen Unklarheiten nicht bis kurz vor dem Nachreichtermin!
- »Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen...« ist die Studienverlaufsbescheinigung, die Sie sich im SIM-Portal herunterladen können.
- Im Zulassungsantrag sind die Semester einzutragen, in denen man für Pharmazie eingeschrieben war, nicht die Fachsemester im Sinne der Regelung über Fachsemester. Wer also z.B. im Grundstudium ein Jahr länger studiert hat, trägt auf dem Zulassungsantrag für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die Semester 1–6 ein.
- Anerkennungen laut § 22 AAppO sind Anerkennungen von Leistungen aus einem anderen Studiengang und/oder einem Studium im Ausland. Die meisten Studierenden brauchen dies also nicht zu berücksichtigen.
- Es ist irrelevant, ob neben dem ersten Vornamen weitere Vornamen auf den Scheinen stehen oder nicht. Dies wurde uns auf Anfrage vom Landesprüfungsamt mitgeteilt.
- Wann finden die Prüfungen des Zweiten Staatsexamens statt?
- Halten Sie sich dafür bitte folgende Zeiträume frei:
Frühjahr: Mitte Februar bis einschließlich erste Aprilwoche
Herbst: Mitte August bis einschließlich erste Oktoberwoche
- Kann oder muss ich bis zum Abschluss der letzten Prüfung des Zweiten Staatsexamens oder im Praktischen Jahr eingeschrieben bleiben?
- Für das Zweite Staatsexamen ist das Landesprüfungsamt zuständig, nicht die Universität, auch wenn die Prüfungen von den Professorinnen und Professoren abgenommen werden. Grundsätzlich besteht daher keine Pflicht, bis zum Abschluss der Prüfungen oder im Praktischen Jahr eingeschrieben zu bleiben, es kann aber je nach individueller Situation sinnvoll sein. Beispielsweise sollten sich Studierende, die im ersten Halbjahr des Praktischen Jahres mit ihrer Masterarbeit beginnen möchten, unbedingt rückmelden, um im Fall einer Verzögerung des Anmeldeverfahrens Probleme mit der Krankenversicherung usw. zu vermeiden.
- Ich spiele mit dem Gedanken, vor dem Zweiten Staatsexamen ein Lernsemester zu machen. Bis wann muss ich mich entschieden haben und welche Formalitäten muss ich dabei beachten?
Zunächst einmal: Seien Sie ehrlich zu sich selbst und überlegen Sie, ob Ihnen ein Lernsemester wirklich etwas bringt. Immer wieder schieben Studierende in einem Lernsemester das Lernen nur vor sich her und bereiten sich unterm Strich auch nicht umfangreicher auf das Staatsexamen vor. Denken Sie auch nach, ob Sie sich nicht im Nachhinein ärgern, wenn Ihre Mitstudierenden fertig sind und Sie noch ein halbes Jahr mehr vor sich haben.
Möchten Sie trotzdem ein Lernsemester machen, können Sie folgendermaßen vorgehen:
- Wenn Sie sich bereits zum Ende der Antragsfrist im Juni bzw. Januar für ein Lernsemester entschieden haben:
Stellen Sie einfach keinen Zulassungsantrag. - Haben Sie sich erst für ein Lernsemester entschieden, nachdem Sie den Zulassungsantrag schon gestellt haben:
Solange Sie noch keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, können Sie den Zulassungsantrag ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Beachten Sie dazu das Merkblatt des Landesprüfungsamtes. In aller Regel werden die Zulassungsbescheide erst nach dem Nachreichtermin versandt.
Achtung: Die Anmeldegebühr bekommen Sie in diesem Fall nicht zurückerstattet!
In jedem Fall vollziehen Sie bitte für das Lernsemester eine ganz normale Rückmeldung an der Universität. Entgegen anders lautenden Gerüchten führt es nicht zu einer Rückmeldesperre, wenn man nach Erhalt des letzten Scheins nicht sofort zum Staatsexamen antritt.
- Wenn Sie sich bereits zum Ende der Antragsfrist im Juni bzw. Januar für ein Lernsemester entschieden haben: